Pflegegeld bei vollstationärer pflege
Für die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung übernimmt die AOK-Pflegekasse einen Teil der Kosten, sogenannte Leistungen für die vollstationäre Pflege. Die Höhe staffelt sich .Vollstationäre Pflege im Heim
Welche Kosten sind bei vollstationärer Pflege nicht abgedeckt?
Reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken, ist von der pflegebedürftigen Person ein Selbstbeteiligung zu zahlen. Dieser war früher mit zunehmender Pflegebedarf überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten.
Im Jahr 2017 schaffte hier eine Neuregelung Abhilfe. Seither gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für das Pflegegrade 2 bis 5. Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege also genauso viel an wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der pflegebedingte Selbstbeteiligung unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.
Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu beschützen, zahlt die Pflegeversicherung neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag zum pflegebedürftigen Eigenanteil der pflegebedürftigen Person, der mit der Dauer der vollstationären Pflege steigt: Seit Januar 2024 trägt die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.
Zusätzlich zum pflegebedingten Selbstbeteiligung fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen immer weitere Kosten an, zum Beispiel für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Ankäufe, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat zahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr verschieden ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.