Türkische staatsangehörigkeit
Das Gesetz enthält weitreichende Änderungen zur doppelten Staatsangehörigkeit. Die Beibehaltungsgenehmigung wird abgeschafft. Ab dem 27.06.2024 tritt bei Annahme der .Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Allgemeine Hinweise
Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.
Für Informationen zum türkischen Staatsangehörigkeitsrecht wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige türkische Auslandsvertretung: RK-Erreichbarkeit und Öffnungszeiten
Neues Staatsangehörigkeitsrecht ab 27. Juni 2024
Das neue Staatsbürgerschaftsrecht zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt am
27. Juni 2024 in wesentlichen Teilen in Kraft.
Info
Einen kompletten Gesetzestext stellen wir Ihnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung.
Ab dem 27. Juni 2024 besteht demnach die Chance, neben der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu erwerben. Insbesondere müssen sich Personen, die bereits durch Geburt mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben, im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und einer anderen Staatsangehörigkeit wählen. Zudem verringern sich die Anforderungen an die Einbürgerung von Ausländern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Sachverhalte, die sich vor dem 27. Juni 2024 ereignet haben oder ereignen. Für solcher Altfälle gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
Im Folgenden beantworten wir Ihnen die häufigsten Fragen:
FAQ - Neues Staatsangehörigkeitsrecht
Erwerb durch Geburt
Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde bezüglich des Erwerbs durch Geburt in den letzten Jahren mehrfach geändert. Hier sehen Sie die Vorschrift zum Erwerb durch Geburt.
§ 4 [Erwerb durch Geburt]
1. Seit 01.07.1998: Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsch Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur die Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung die Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Vorschreiben wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet bestehen, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
2. Seit 01.01.2000: Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
- seit 28.08.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihm Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits uber die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
3. Seit 01.01.2000: Die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach Abteilung 1 erworben bei Geburt im Ausland , wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen üblichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind anstand sonst staatenlos.
- Seit 15.12.2010: Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei die zuständigen Auslandsvertretung eingeht.
- Seit 01.01.2000: Sind beide Elternteile deutsch Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Einbürgerung
Einbürgerung ohne Wohnsitz im Inland
Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes. Es prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland, einzubürgern. Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Die Auflagen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch. Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, werden Sie eingebürgert, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses sind folgende Gesichtspunkte mindestens zu erfüllen:
Info
Unterhaltsfähigkeit:
Es ist erforderlich, dass Siehe auch nach einer Übersiedlung nach Deutschland in die Lage sind, Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe (Sozialhilfe) zu bestreiten. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Sicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Familieneinkommen oder Familienvermögen berücksichtigt.
Info
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
Diese liegen vor, wenn Sie die Anforderungen die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie nicht muttersprachlich deutsch sprechen, mühelen Sie eine Sprachprüfung ablegen.
Info
Bindungen an Deutschland:
Berücksichtigungsfähige Bindungen bestehen nur, wenn Sie in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen zu Deutschland besitzen.
Beispiele für solche Beziehungen sind: bestehende oder frühere Ehegemeinschaften oder Lebensgemeinschaften mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Eigentum an Immobilien oder Wohnung zur eigenen Nutzung in Deutschland, Ansprüche aus Rentenleistungen oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern, deutsch Volkszugehörigkeit, Besuch deutscher Schulen oder anderer Ausbildungsstätten, Angehörigkeit zu deutschen Vereinigungen, Tätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst oder in deutschen Unternehmen, besondere Verdienste für Deutschland.
Sie sollten daher Ihren Antrag ausführlich begründen.
Info
Für Personen, das nicht in Deutschland wohnen, kommt eine Einbürgerung nur selten in Betracht. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein. Darüber hinaus prüft das Bundesverwaltungsamt bei jedem Antrag, ob ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Entscheidung uber den Antrag liegt im Ermessen der Behörde, einer Anspruch besteht also nicht.
Bitte reichen Sie Ihm Einbürgerungsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung ein, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular. Sie können es aber auch von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes herunterladen (Stichwort: Deutsche Staatsangehörigkeit; Einbürgerung): Webseite des Bundesverwaltungsamt
Bei der Auslandsvertretung werden Ihren Angaben und Unterlagen überprüft und anschließend mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt geschickt.
Einbürgerung nach § 14 StAG
Info
Nachfolgend finden Sie Informationen zum Einbürgerungsverfahren auf Grundlage des § 14 StAG. Diese Informationen betreffen Individuen, die niemals die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben.
NEU:
Erweiterte Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Nachkommen von NS-Verfolgten
Info
Durch zwei umfangreiche Erlassregelungen vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhäng mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen.
Pressemitteilung des BMI
Zum begünstigten Personenkreis gehören:
1. vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutsch Mütter und ausländischer Väter,
2. vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter,
3. Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, anderen deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in die Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsch Staatsangehörigkeit verloren hat:
- Vater oder Mutter hatten im Zusammenhäng mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahm einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
- Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).
Minderjährige Kinder von Antragsteller*innen, die nach dem 31.12.1999 im Ausland gezeugt wurden, können mit eingebürgert werden, wenn
- das Kind vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2021 geboren ist
- der Antrag zusammen mit dem Antrag des durch Erlass begünstigten Elternteils erfolgt UND
- der Antrag für das Kind vor dem 01.01.2022 beim Bundesverwaltungsamt eingeht.
Für diesen Personenkreis bestand vereinfachte Einbürgerungsvoraussetzungen. Erforderlich sind einfache deutsche Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Weitere Informationen können Sie der Website des Bundesverwaltungsamtes entnehmen, auf der Sie auch das Antragsformular sowie weitere Informationen zum Download finden.
Weitere Hinweise
Einbürgerung von vor dem 01.01.1975 ehelich geborenen Kindern mittels deutscher Mutter und ausländischem Vater:
Info
Kinder, die vor dem 01.01.1975 ehelich geboren worden sind, eine deutsche Mama und einen ausländischen Vater haben, haben nicht das deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben. Zwischen 1975 und 1977 konnte für diese Kinder eine Erklärung eingereicht werden, mit der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. In den meisten Fällen ist dies nicht erfolgt.
Das Bundesverwaltungsamt informiert in einem Merkblatt über die Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe: BVA - Einbürgerung nach § 14
Einbürgerung von vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborenen Kinder mit deutschem Vater und ausländischer Mutter:
Info
Kinder, die vor dem 01.07.1993 nicht-ehelich geboren worden sind, einen deutsch Vater und eine ausländische Mutter haben, haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt erworben. Seit 1998 konnten diese Kinder vor Vollendung des 23. Lebensjahres eine Erklärung abgeben, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben an wollen. In vielen Fällen wurde davon kein Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsamt informiert in einem Merkblatt über das Einbürgerungsmöglichkeiten für diese Personengruppe: BVA - Einbürgerung nach § 14
Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 Bür 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten weg Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Info
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutsch Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Ein Rückblick auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.
Hiervon Betroffene, anderen Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in die Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an das Auslandsvertretung wenden.
Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch an Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte hier weiter: BVA - Anspruchseinbürgerung
Beibehaltung
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde am 26.03.2024 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 27.06.2024 (3 Monate nach Verkündung) in Kraft. Das Gesetz enthält weitreichende Änderungen zur doppelten Staatsangehörigkeit. Das Beibehaltungsgenehmigung wird abgeschafft. Ab dem 27.06.2024 tritt bei Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit kein automatischer Verlust die deutschen Staatsangehörigkeit mehr ein.
Bitte beachten Sie die Hinweise des Bundesverwaltungsamt zur Beantragung von Beibehaltungsgenehmigungen: BVA Beibehaltung-Gesetz-Hinweis
Nichterwerb bei Geburt im Ausland (sog. Generationenschnitt)
Info
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oderdeutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/ seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben/hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Rechtsgrundlage § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Info
Nur wenn das Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beglaubigung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt das deutsche Staatsangehörigkeit.
Info
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, das selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.