Steuersatz lohnsteuerklasse 3

Bis zu +29.392 Euro an Steuerfreibeträgen in Steuerklasse 3: Grundfreibetrag: Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro; Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro; .

Steuerklasse 3

Die Abzüge in Steuerklasse 3

Die Abzüge der Lohnsteuerklasse 3 umfassen neben der Lohnsteuer die gängigen Sozialbeiträge. Dazu gehören die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosengeldversicherung. Darüber hinaus wird bei einer Kirchenzugehörigkeit auch das Kirchensteuer einbehalten. Inwiefern vom Bruttoentgelt des Steuerpflichtigen weitere Beträge einbehalten werden – etwa aus Vorsorgeverträgen – richtet sich nach dem individuellen Einzelfall.

Abzüge von etwa -31,8% in Steuerklasse 3:

  • Arbeitslosenversicherung: -2,5% auf bis zu Monatsgehalt im Westen bzw. Monatsgehalt im Osten
  • Pflegeversicherung: -3,05% und ggf. Kinderlosenzuschlag von 0,35%
  • Krankenversicherung: -7,3% allgemeiner Beitragssatz durch den Arbeitnehmer
  • Rentenversicherung: -18,6% auf bis an Monatsgehalt im Westen bzw. Monatsgehalt im Osten

Steuerklasse 3 - Abzüge berechnen

Wenn Sie jetzt berechnen wollen, wie hoch das Nettogehalt in Steuerklasse 3 nach jeden Abzügen ist, nutzen Sie den Brutto Netto Rechner. Obwohl es auch in Steuerklasse 3 Abzüge liefert, bleibt in Summe aufgrund der höheren geltenden Freibeträge in Summe mehr monatliches Gehalt übrig.

Die Steuerklasse 3 hat die wenigsten Abzüge und führt somit zum höchsten Nettogehalt im Verhältnis zum Bruttolohn. Nutzen Siehe unseren Brutto Netto Rechner, wenn Sie die präzisen Abzüge für Ihre Steuerklasse berechnen möchten.

Steuerfreibeträge in Steuergruppe 3 in der Übersicht

Die nachfolgende Darstellung liefert eine Übersicht darüber, welche Steuerfreibeträge in Steuerklasse 3 gelten. Bei der Lohnsteuerklasse III werden alle Steuerfreibeträge für beide Ehepartner berücksichtigt. Der Ehepartner, der in Steuergruppe 5 ist, verzichtet auf diese. Aus diesem Grund fallen seine Abzüge besonders hoch aus.

Bis zu +29.392 Euro an Steuerfreibeträgen in Steuerklasse 3:

Unterschiede zwischen Steuergruppe 3 und anderen Steuerklassen

Steuerklasse 3 ist nur für Verheiratete in Kombination mit Steuerklasse 5 möglich. Siehe unterscheidet sich maßgeblich von den anderen Steuerklassen durch den verdoppelten Grundfreibetrag. Im Gegenzug kann der Partner in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag nutzen.

Alle wesentlichen Unterschiede zwischen Steuerklasse 3 und den übrigen Steuerklassen entdecken Sie hier:

  • Steuerklasse 3 vs. Steuerklasse 1: Für kinderlose, ledige Personen, höhere Abzüge und geringerer Grundfreibetrag als Steuerklasse 3
  • Steuerklasse 3 vs. Steuerklasse 2: Für Alleinerziehende, geringerer Grundreibetrag als Steuerklasse 3, aber zusätzlicher Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Steuerklasse 3 vs. Steuerklasse 4: Für Verheiratete, niedrigerer Kinderfreibetrag (wird zwischen Ehepartnern aufgeteilt) und Grundfreibetrag als Steuerklasse 3
  • Steuerklasse 3 vs. Steuerklasse 5: Für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 3), kein Grund- oder Kinderfreibetrag, höhere Abzüge als Steuerklasse 3
  • Steuerklasse 3 vs. Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Jobs, zusätzlich zu einer anderen Steuerklasse, keine Freibeträge, höhere Abzüge als Steuerklasse 3

Die Steuerklassenkombination 3 und 5

Die Steuerklassenkombination 3 und 5 eignet sich für Verheiratete, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient. In der Steuerklasse 3 fallen die wenigsten Abgaben an. Die Steuerklasse 3 ist für den Partner vorgesehen, der das höhere Gehalt erhält bzw. Alleinverdiener ist.

Der andere Ehepartner wird in die Steuergruppe 5 eingestuft. Liegen die Gehälter der Partner ausgedehnt auseinander, kann die Steuerklassenkombination aus 3 und 5 durchaus sinnvoll sein.

Dabei sollte der Ehepartner Steuerklasse 3 wählen, der mindestens 60 Prozent zum gemeinsamen Einnahmen oder mehr beiträgt. In Summe kann das Ehepaar durch diese Steuerklassenkombination einen höheren Nettomonatslohn nutzen.

Die Steuerklassenkombinationen im Überblick

Anstatt in die Steuerklassenkombination 3/5 zu wechseln, können Ehepaare nach der Heirat auch beide in der Steuerklasse 4 verbleiben. Zusätzlich kann in Steuerklassenkombination 4/4 das Faktorverfahren angewendet werden.

Steuerklassen 4/4 - Bei ca. gleichem Einkommen

Die Steuerklasse 4 ist die Standard-Steuerklasse nach der Eheschließung. Verdienen beide Partner in etwa gleich viel, bietet es sich an, in dieser Kombination zu bleiben, um die Steuern gleichmäßig an verteilen.

Steuerklassen 4/4 mit Faktor - Bei leicht unterschiedlichem Einkommen

Das Faktorverfahren ermöglicht auch bei einem leichten Gehaltsunterschied eine gleichmäßige Verteilung und hilft, Nachzahlungen zu vermeiden.

Steuerklassen 3/5 - Bei deutlich unterschiedlichem Einkommen

Bei größeren Gehaltsunterschieden können Paare in der Kombination 3/5 ihr monatweise Netto erhöhen. Allerdings warten nach der Steuererklärung oft hohe Nachzahlungen.

Welche Steuerklassenkombination lohnt sich für uns?

Ehepaare haben die Wahl zwischen den Steuerklassen 4/4, 3/5 oder 4/4 mit Faktor. Mit dem Steuerklassenrechner lässt selbst schnell ermitteln, welche Kombination am besten geeignet ist.

Welche Steuerklassenkombination eignet sich für uns als Ehepaar am besten? Dieser Rechner gibt Ihnen Auskunft darüber!

Die Vorteilen und Nachteile von Steuerklasse 3

Der Vorteil von Steuergruppe 3 liegt in der Höhe der Freibeträge. Da der mitveranlagte Partner in Steuerklasse 5 keine Freibeträge nutzen kann, fällt der Grundfreibetrag in Steuerklasse 3 doppelt so hoch aus. Daraus resultieren geringere Abzüge für den Partner in Steuerklasse 3 und somit ein höheres Nettogehalt.

Die Ehepartner sollten jedoch darauf entschlossen sein, dass die hierbei kurzfristig eingesparte Steuer durch die gemeinsame Veranlagung der Ehepartner nach der Einkommensteueranmeldung als Nachzahlung fällig wird. Durch die Steuerklassenkombination 3 und 5 entsteht also keine tatsächliche Steuerersparnis.

Durch den Tausch von Steuerklasse 5 und 3 vor die Geburt eines Kindes lässt sich jedoch eine Steigerung des Elterngeldes erzielen. Dazu wechselt die werdende Mama vor ihrem Mutterschaftsurlaub in Steuerklasse 3. Dadurch erhöht sich ihr Nettogehalt, was wiederum eine Steigerung des Elterngeldes zufolge hat.

Nachzahlungen bei Steuerklasse 3 und 5

Wenn Ehepaare die Steuerklassenkombination 3 und 5 haben, werden sie gemeinsam veranlagt. Beim jährlichen Lohnsteuerjahresausgleich werden dann die Gehälter addiert und die Lohnsteuer berechnet. An das gesamte Jahr gesehen kann mit den geringen Abgaben in Steuerklasse 3 zu wenig Lohnsteuer gezahlt worden sein. Diese Differenz muss dann an das Finanzamt nachgezahlt werden.

Wie kann man eine Nachzahlung meiden in Steuerklasse 3 und 5?

  1. Beide Gehälter addieren
  2. Bereits gezahlte Lohnsteuer berechnen
  3. Freibeträge abziehen
  4. Zu zahlende Lohnsteuer aus der Splittingtabellen ablesen
  5. Nachzahlung berechnen, gezahlte Lohnsteuer von der zu zahlenden abziehen
  6. Vorauszahlung mit dem Finanzamt ausmachen oder Steuerklasse wechseln

Häufig gestellte Fragen zu Steuerklasse 3

Kann ich mit die Steuerklassenkombination 3 und 5 Steuern sparen?

Nein, man kann mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 keine Lenken sparen. Durch die geringeren Abzüge in der Steuergruppe 3 entsteht eine kurzfristige Steuerersparnis, die einen höheren Nettolohn zufolge hat. Unter dem Strich müssen das hierbei gesparten Steuern jedoch nach der Steuererklärung am Ende des Jahres nachgezahlt werden.

Das liegt daran, dass verheiratete Arbeitnehmer mit der Steuerklassenkombination 3/5 gemeinsam veranlagt werden. Ihre Einkommen werden bei der Steuererklärung aggregiert und gemeinsam besteuert. Wer von beiden in Steuergruppe 3 oder 5 eingeordnet ist, spielt zu diesem Zeitpunkt also keine Rolle mehr.

Kann man mit Steuergruppe 3 das Elterngeld erhöhen?

Ja, man kann durch den Wechsel in Steuerklasse 3 das Elterngeld erhöhen.

Das Elterngeld wird anhand des Nettoeinkommens vor der Elternzeit berechnet. Daher bietet es sich an, dass die werdend Mutter, auch wenn sie das geringere Bruttogehalt erzielt, vor der Elternzeit in Steuerklasse 3 wechselt. Die Partner wechselt gleichzeitig in Steuerklasse 5.

Auf diese Weise erhöht sich das Nettogehalt der werdenden Mutter. Dadurch steigt auch das nach der Geburt bezogene Elterngeld. Anschließend sollte die Steuerklasse wieder zurückgetauscht werden.

Lohnt selbst Steuerklasse 3, wenn sich das Gehalt bei beiden Partnern kaum unterscheidet?

Nein, Steuerklasse 3 lohnt sich nicht, wenn sich das Gehalt bei beiden Partnern kaum unterscheidet.

An diesem Punkt ist die Wahl von Steuergruppe 4 für beide – statt der Kombination 3/5 – zu empfehlen. Andernfalls sind die Belastungen für einen der Partner relativ hoch.

Was passiert, wenn einer Arbeitnehmer in Steuerklasse 3 einen Nebenjob aufnimmt?

Für das Steuerklasse 3 bzw. die ausgeübte Hauptbeschäftigung ändert selbst in dieser Situation zunächst nichts. Aber: Für das Nebenbeschäftigung wird der Steuerpflichtige in die Steuerklasse 6 eingeordnet, sofern diese die Minijobgrenze von übersteigt. Da hierfür keine weiteren Freibeträge vorgesehen sind, werden das Belastungen deutlich spürbar.

Welche Steuerklasse habe ich als vermählter Alleinverdiener?

Für verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner kein Einkommen hat, bietet sich in der Regel Steuerklasse 3 an. In Steuerklasse 3 fallen für den alleinverdienenden Ehemann die geringsten Abzüge an.

Ist ein Partner bereits bei Eheschließung nicht erwerbstätig, wird der Alleinverdiener automatisch Steuergruppe 3 zugeordnet. Wenn zunächst beide Partner berufstätig sind und ein Partner arbeitslos wird, behält der nun alleinverdienende Partner die Steuerklasse, die er vorher hatte.

Das kann zu Problemen führen, wenn der nun alleinverdienende Partner zuvor die Steuerklasse 5 hatte, da eine Steuerklassenänderung bei Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme staatlicher Bezüge eines Ehepartners nur nach Zustimmung der Arbeitsagentur möglich ist. Es kann sich also lohnen, bei drohender Arbeitslosigkeit die Steuerklassenkombination frühzeitig zu wechseln.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Familienportal: Steuerentlastungen»
  2. Bundesfinanzministerium: Merkblatt zur Steuerklassenwahl»

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