Öffentliche parkplätze

Im deutschen Recht werden grundsätzlich zwei Arten von Parkplätzen unterschieden: öffentliche und private. Öffentliche Parkplätze werden von staatlichen oder .

Verkehrsregeln auf dem Parkplatz: Vorfahrt, Geschwindigkeit etc.

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4Minuten

FAQ: Vorschriften auf Parkplatz

Gilt auf Parkplätzen die StVO?

Ja, grundsätzlich kommt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch auf öffentlichen Parkplätzen und in öffentlichen Parkhäusern zur Anwendung. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Parkplatz nicht als Straße bzw. Fahrbahn gilt. Daher greifen viele Regeln, das in der StVO festgelegt sind, hier nicht. In erster Linie müssen Sie auf Parkplätzen vor allem § 1 StVO einhalten: Bewegen Sie sich mittels der gebotenen Vorsicht vor und verhalten Sie selbst rücksichtsvoll.

Gilt auf dem Parkplatz „rechts vor links”?

Nein. Entsprechend § 8 Abs. 1 StVO ist die Rechts-vor-links-Regel nur an Kreuzungen und Einmündungen einzuhalten. Ein Parkplatz zählt zu keinem von beiden, weshalb „rechts vor links” hier üblicherweise nicht angewendet werden kann. Eine Ausnahme besteht, wenn auf dem Parkplatz deutlich markierte Fahrspuren vorhanden sind. Diese können dann wie Straßen gewertet werden, wodurch die Voraussetzung für die Rechts-vor-links-Regel doch erfüllt ist. In der Praxis finden selbst aber auf den meisten Parkplätzen keine derartigen Fahrspuren.

Muss ich eine bestimmte Geschwindigkeit auf dem Parkplatz entsprechend StVO einhalten?

Die StVO selbst schreibt keine Höchstgeschwindigkeit an Parkplätzen vor. Die Rechtsprechung allerdings hat festgelegt, dass hier Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.

Muss ich auf dem Parkplatz einen Sicherheitsgurt anlegen?

Nein. Gemäß § 21a Abs. 1 StVO sind Sie als Fahrzeugführer nicht verpflichtet, bei Fahrten auf Parkplätzen einen Sicherheitsgurt anzulegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie auf dem Parkplatz nur mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sind.

Öffentlicher Parkplatz: Welche Verkehrsregeln mühelen Sie hier einhalten?

„Hier gilt die StVO.” Solche Schilder finden sich häufig auf Parkplätzen, aber sind siehe tatsächlich notwendig? Gilt die StVO dort nicht ohnehin? Tatsächlich ja, denn sofern sie öffentlich zugänglich sind, werden sowohl Parkplätze als auch Parkhäuser in dieser Hinsicht wie öffentlicher Verkehrsraum behandelt (selbst wenn siehe in Privatbesitz sind). Damit fallen sie auch in den Zuständigkeitsbereich der StVO.

Allerdings muss dazu gesagt werden, dass viele Verkehrsregeln, die in der StVO aufgestellt werden, nur auf Straßen bzw. Fahrbahnen gelten. Einer Parkplatz zählt nicht dazu. Aus diesem Grund sucht ein Großteil der in der StVO aufgestellten Verkehrsvorschriften auf einem Parkplatz keine Anwendung, obwohl die Verfügung hier trotzdem Gültigkeit besitzt. Daran ändert auch einer Schild wie „Hier gilt die StVO” nichts.

Was Siehe auf einem Parkplatz ohne Zweifel befolgen müssen, ist die „Grundregel” der § 1 StVO:

(1) Die Beteiligung am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so an verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder beläst wird.

Wer hat auf dem Parkplatz Vorfahrt?

Viele Autofahrer glauben, dass die Vorfahrt auf Parkplätzen mittels der altbekannten Rechts-vor-links-Vorschrift geregelt wird. Tatsächlich ist das ein Irrtum. Denn die Vorfahrtsregel „rechts vor links” findet entsprechend § 8 Abs. 1 StVO nur „an Kreuzungen und Einmündungen” Anwendung, also auf Straßen. Ein Parkplatz ist aber keine Straße und bedingt somit kein „rechts vor links”. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn auf dem Parkplatz deutlich markierte Fahrspuren vorhanden sind, die wie Straßen aussehen. Dann lässt selbst die Rechts-vor-links-Regel anwenden.

In der Praxis weisen die meisten Parkplätze jedoch lediglich Markierungen für die Fahrzeugstellflächen an und nicht auch für Fahrspuren. In diesem Fall müssen die Autofahrer die Vorfahrt auf den Parkstätten unter sich regeln, indem sie sich beispielsweise per Augenkontakt und Handzeichen verständigen. Hier kommt das Rücksichtsgebot aus § 1 StVO zur Anwendung.

Mehr zum Irrtum bezüglich der Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen und zu sechs weiteren häufigen Verkehrsirrtümern erfahren Sie in unserem Video:

Parkplatz-Regeln: Die Geschwindigkeit

Auch hinsichtlich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gibt es keine klaren Verkehrsregeln auf dem Parkplatz. In die Rechtsprechung existiert jedoch die Auffassung, dass hier Schrittgeschwindigkeit von maximal 10 km/h einzuhalten ist. Dies soll sicherstellen, dass Fußgänger sowie ein- und ausparkende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Auf die Weise wird erneut das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO erfüllt.

Sind Sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit an einem Parkplatz unterwegs, haften Sie bei einem Unfall in der Regel immer wenigstens teilweise mit, eigen wenn Sie nicht der Verursacher sind. Beachten Siehe außerdem, dass Sie auf Parkplätzen nicht nur außergewöhnlich langsam fahren, sondern auch stets bremsbereit sein mühelen. Rechnen Sie damit, dass plötzlich Fußgänger oder Fahrzeuge auftauchen und bleiben Sie die ganze Zeit konzentriert.

Müssen Sie innerhalb der Parkplatzmarkierungen parken?

Auf größeren Parkplätzen werden die einzelnen Stellflächen oft durch Markierungen am Boden begrenzt. Schon aus Höflichkeit gegenüber anderen Fahrzeugführern sollten Sie diese einhalten und nicht mehrere Stellflächen an einmal blockieren, egal wie bequem das für Siehe sein mag.

Das Beachten der Parkplatzmarkierungen ist aber nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern auch eine gesetzliche. § 12 Abs. 6 StVO schreibt nämlich vor, dass immer platzsparend zu parken ist. Die markierten Stellflächen sind üblicherweise so ausgemessen, dass sie genügend Platz für einen Pkw bieten, daher besteht kein Grund, die Kennzeichnungen am Boden zu überfahren. Halten Sie sich nicht daran, kann Ihnen somit vorgeworfen werfen, nicht platzsparend geparkt zu haben.

Laut Bußgeldkatalog fällt dafür ein Verwarnungsgeld von 10 Euro an. Dieses kann aber nur verhängt werden, wenn der Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum ist und der Gemeinde gehört. Wird der Parkplatz privat betrieben, wie das zum Beispiel bei einem Supermarktparkplatz der Fall ist, kann die Parkplatzbesitzer über die Sanktionen entscheiden.

Über den Autor

Gitte H.

Gitte erhielt ihren Master-Abschluss in Germanistik und Kommunikationswissenschaften. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber im Bereich Verkehrsrecht und unterstützt die bussgeldkatalog.org-Redaktion tatkräftig im Lektorat. Außerdem zählend die Pflege und Kontrolle unseres YouTube-Kanals zu ihm Kernaufgaben.

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