Anmeldung zahnarztpraxis
Hier finden Sie alle Informationen rund um die Zulassung als Vertragszahnarzt und zur .Zulassung
Sobald sich die Niederlassungsabsicht auf einen bestimmten Standort – ggf. nachweisbar durch einen Mietvertrag, Praxisübernahmevertrag oder Sozietätsvertrag – konkretisiert hat, jedoch frühestens sechs Monate vor der geplanten Praxiseröffnung, sollten Sie sich bei die für den Niederlassungsort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung – Zulassungsbehörde – melden und ggf. den Antrag auf Zulassung als Vertragszahnarzt* stellen.
Folgende Unterlagen sind nach der Zulassungsverordnung (§ 18) erforderlich:
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Vertragszahnarztsitz und ggf. unter welcher Gebietsbezeichnung die Zulassung beantragt wird.
Beizufügen sind:
- Auszug aus dem Zahnarztregister, aus welchem der Tag der Approbation, der Tag der Eintragung in das Zahnarztregister und ggf. der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Gebietsbezeichnung hervorgehen mühelen. Ein Auszug aus dem Zahnarztregister ist entbehrlich, wenn Sie in das Zahnarztregister der KZV Nordrhein eingetragen sind.
- Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten zahnmedizinischen Tätigkeiten, soweit diese nicht bereits beim Registerantrag zugefügt wurden.
- Ein aktueller, lückenloser Lebenslauf (tabellarisch mit handschriftlicher Unterschrift)
- Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0)
- Ggf. Bescheinigungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in deren Bereich der Zahnarzt bisher niedergelassen oder zur Vertragszahnarztpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und die Grund einer etwaigen Beendigung ergeben (gem. § 18 Abs. 2c Zahnärzte-ZV).
- Eine Erklärung über im Zeitpunkt die Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses.
- Eine Erklärung des Zahnarztes*, dunkel er drogen- oder alkoholabhängig ist oder innerhalb die letzten fünf Jahre gewesen ist, ob er selbst innerhalb der letzten fünf Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen hat und das gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.
- Eine Erklärung zur Durchführung zahnärztlicher Behandlung (Zahnärzte) –blaues Formular–
- Verträge in Kopie:
bei Neugründung:
Mietvertrag bzw. bei Eigentum Auszug weg dem Grundbuch
bei Praxisübernahme:
Mietvertrag und Praxisübernahmevertrag
bei Praxisgemeinschaft:
Mietvertrag und Praxisgemeinschaftsvertrag
bei Berufsausübungsgemeinschaft:
Mietvertrag und Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag
Die Unterlagen müssen der Zentrale des zuständigen Zulassungsausschusses spätestens einen Monat vor die maßgeblichen Zulassungssitzung vollständig vorliegen. Die Sitzungstermine finden Sie hier.
Zu die Sitzung des Zulassungsausschusses, in der über Ihren Zulassungsantrag verhandelt wird, erhalten Sie 14 Tage vor dem Verhandlungstermin des Zulassungsausschusses eine Ladung. Ihr persönliches Erscheinen zu dieser Sitzung ist erforderlich.
Der Zulassungsausschuss erhebt nach § 39 Abs. 1 Zahnärzte-ZV die ihm notwendig erscheinenden Beweise. Dies bedeutet, dass er Sie als Antragsteller u. a. zu den Gesetzen, Rechtsverordnungen, Abstimmen, Vertragsrichtlinien, Vertragshinweisen einschließlich Erläuterungen, befragt.
Bitte beachten Sie das Abgabefrist für Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit
Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit müssen vollständig – mittels allen Unterlagen – spätestens einen Monat vor der entsprechenden Sitz des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Lindemannstraße 34–42, 40237 Düsseldorf, vorliegen.
Sofern die Verhandlungskapazität für einen Sitzungstermin durch die Anzahl bereits vollständig vorliegender Anträge überschritten wird, ist für die Berücksichtigung das Datum der Vollständigkeit Ihres Antrages maßgebend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rein fristgerechte Antragsabgabe keine Garantie für eine wunschgemäße Terminierung darstellen kann.
Anträge, die verspätet eingehen oder zum Abgabetermin unvollständig vorliegen, müssen bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt werden.
Deshalb unsere Bitte an Sie: Reichen Sie möglichst frühzeitig Ihren kompletten Zulassungsantrag ein!
Die vorstehenden Fristen und Vorgaben gelten auch für Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung von angestellten Zahnärzten.
Zulassungsanträge betreffend eine Praxisübernahme werden nur zu Beginn eines Quartals genehmigt.
Anträge auf Führen einer Berufsausübungsgemeinschaft und damit verbundene Zulassungen werden nur zu Beginn eines Quartals genehmigt bzw. ausgesprochen. Das Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft kann nur am Ende eines Quartals vorgenommen werden.
Anträge zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mühelen vollständig spätestens zwei Monate vor der entsprechenden Sitz des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses vorliegen. Anträge auf Führen eines MVZ und damit verbundene Zulassungen werden nur zu Beginn eines Quartals erlaubt bzw. ausgesprochen, die Beendigung eines MVZ kann nur am Ende eines Quartals vorgenommen werden.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird hier und durchgängig das männliche Form verwendet, die weibliche Form ist jeweils mit eingeschlossen.