Steuer kapitalerträge ausland
In Deutschland wird die Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung des österreichischen Besteuerungsrechts von 15% erhoben. Nach Anrechnung der österreichischen Quellensteuer .Besteuerung ausländischer Aktienerträge
Einleitung
Ein Investor, welcher diversifiziert in Aktien anlegt, wird sicherlich nicht nur in deutsche Aktien anlegen, sondern auch in ausländische Aktien, um eine geographische Streuung seiner Anlagen zu erreichen. Ich persönlich besitze einige ausländische Aktien vor allem Unternehmen mit Sitz in der USA.
Die Besteuerung von ausländischen Aktien ist komplexer, da bei der Besteuerung der Kapitalerträge weiter das Steuerrecht eines anderen Landes involviert ist.
Im folgenden Beitrag erläutere ich die Besteuerung ausländischer Aktien. Ziel ist dem Leser das grundsätzliche Verständnis für das Besteuerung ausländischer Aktien zu vermitteln. Bitte beachte deshalb das die Erläuterungen grundsätzlicher Natur sind. Der konkrete Einzelfall muss immer daraufhin geprüft werden, ob eine Ausnahme vorliegt. Dem Leser wird das Problem die Doppelbesteuerung, die notwendigen Grundzüge des internationalen Steuerrechts, das Lösungsmöglichkeiten zur Verhinderung oder Milderung der Doppelbesteuerung und der Zweck und die Funktionsweise der Quellensteuertöpfe dargestellt.
Die Ausführungen beziehen sich auf einen deutschen Kleinanleger. Bitte beachte, dass für sehr große Aktieninvestitionen oder bei Unternehmen, welche einen Großteil ihres Vermögens in Grundbesitz investieren andere Regelungen gelten könnten.
Im folgenden Beitrag wird die steuerliche Behandlung von ausländischen Dividenden erläutert, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien werden in die Regel im Ansässigkeitsstaat des Anlegers besteuert. Im Einzelfall gibt es auch hier Ausnahmen, welche für jeden Sachverhalt eine Einzelfallprüfung erfordern.
Problem der Doppelbesteuerung
Im deutschen Steuergesetz werden aufgrund des Welteinkommensprinzips weltweit alle Einkunftsarten eines deutschen Steuerpflichtigen besteuert. Bei einer Investition in ausländische Aktien kann es zu einer doppelten Besteuerung die Aktienerträge kommen. Die ausländische Finanzverwaltung könnte zunächst einmal Steuern auf Aktienerträge einbehalten und anschließend könnte die deutsche Fiskus dieselben Erträge besteuern. Die vom ausländischen Fiskus erhobene Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet, da quasi an der Quelle besteuert wird. An dieser Stelle soll aber noch darauf hingewiesen werden, dass nicht jeder Staat Kapitalerträge besteuert, die an ausländische Investoren ausgezahlt werden.
Aufgrund einer Doppelbesteuerung wäre das Steuerlast auf ausländische Aktien höher als die Steuerlast auf inländische Aktien. Untenstehend ist eine Beispielsrechnung für einen Sachverhalt, bei dem eine Doppelbesteuerung vorliegt (ohne Berücksichtigung der Gesetze zur Verhinderung oder Milderung einer Doppelbesteuerung):
| USA | |
| Ausländische Aktienerträge | 10.000 USD |
| Quellensteuer 30% | – 3.000 USD |
| = Nettodividende (Ausland) | = 7.000 USD |
| Deutschland | |
| Bruttodividende (Kurs 0.91 EUR/USD) | 9.100 EUR |
| KapESt 25% | 2.275 EUR |
| SolZ 5.5% | 125,13 EUR |
| Ausl. KapESt 30% | 2730 EUR |
| Nettodividende (Inland) | = 3.969,87 EUR |
| Steuerquote | 56,375% |
In der Berechnung stellen wir die Doppelbesteuerung von Dividendenerträgen dar, welche von einer US-Aktiengesellschaft ausgezahlt werden. In der Berechnung wird fiktiv davon ausgegangen, dass keine Maßnahmen zur Milderung der Doppelbesteuerung anwendbar sind. Des Weiteren ist der Freibetrag bereits ausgeschöpft, es legen keine anrechenbaren Verluste oder Quellensteuer vor und eine Kirchenmitgliedschaft liegt ebenfalls nicht vor. Von den 10.000 USD Dividendenerträge werden in der USA 30% Quellensteuer einbehalten. Daher reduzieren sich die Dividendenerträge auf dieser Stufe bereits auf 7.000 USD. In Deutschland wird als Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer die Bruttodividende verwendet, d.h. 10.000 USD (umgerechnet 10.000 USD x 0,91 EUR/USD= 9.100 EUR). Die deutsche Kapitalertragsteuer beträgt daher 2.275 EUR. Auf die Kapitalertragsteuer wird der Steuersatz des Solidaritätszuschlags von 5,5% angewendet, d.h. 2.275 EUR x 5,5% = 125,13 EUR (d.h. für den Solidaritätsbeitrag ist die Bemessungsgrundlage die Kapitalertragsteuer). Dem deutschen Investor würde nach Abzug der US-amerikanischen Quellensteuer und deutsch Kapitalertragsteuer zuzuglich Solidaritätszuschlag 3.969,87 EUR verbleiben. Die Steuerlast würde 56,375 % betragen. Im Vergleich dazu würde die Investition in inländische Aktien eine Steuerlast von 26,375%. Im Folgenden stelle ich dar, wie eine solche übermäßige Besteuerung verhindert oder abgemildert wird.
Verhinderung die Doppelbesteuerung
Zur Verhinderung oder Milderung der Doppelbesteuerung ist zwischenraum den unilateralen und den bilateralen Maßnahmen zu unterscheiden. Die unilateralen Maßnahmen kommen dann zur Anwendung, wenn zwischen dem Land, aus dem die Dividenden entstammen, und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) existiert. Dagegen kommen die bilateralen Maßnahmen zur Anwendung, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem anderen Land vorliegt. Einer solches Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten in dem die Besteuerungsbefugnis von zwei Staaten für grenzüberschreitende Fälle aufgeteilt wird. In der Praxis ist der Nicht-DBA-Fall eher selten. Deutschland hat mit den meisten wirtschaftlich bedeutenden Nationen Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Häufig bestand keine Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern oder Steueroasen. Ein wohl wirtschaftlich noch recht relevanter Nicht-DBA-Staat ist Brasilien.
Die einseitigen Maßnahmen kommen zur Anwendung, wenn kein DBA mittels Deutschland besteht. Nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ist eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Ertragsteuer möglich. Dazu muss die ausländische Quellensteuer der deutsch Kapitalertragsteuer entsprechen. Die deutsche Finanzverwaltung hat bereits eine Richtlinie veröffentlich (siehe tabellarische Aufstellung), welche Quellensteuern nach ihrer Ansicht anrechenbar seien. Bitte beachte, dass diese Anrechnung begrenzt auf den deutschen Kapitalertragsteuersatz von 25% ist. Diese Anrechnung sollte grundsätzlich bereits durch das Bank vorgenommen werden.
| Ausland | |
| Ausländische Aktienerträge | 10.000 USD |
| Quellensteuer 20% | – 2.000 USD |
| Nettodividende | = 8.000 USD |
| Deutschland | |
| Bruttodividende | 9.100 EUR |
| x KapESt 25% | – 2.275 EUR |
| Anrechenbare Quellensteuer | + 1.820 EUR |
| KapESt 25% (nach Anrechnung) | = 455 EUR |
| x Tränen 5,5% | 25,03 EUR |
| Bruttodividende | 9.100 EUR |
| Quellensteuer | – 1820 EUR |
| Kapitalertragsteuer 25% (nach Anrechnung) | – 455 EUR |
| SolZ 5,5% | -25,03 EUR |
| Nettodividende | = 6.829,97 EUR |
| Steuerquote | 25,275% |
In diesem Beispiel erläutern wir das Anrechnungsverfahren anhand eines fiktiven Nicht-DBA-Staates. Der Investor erhält eine Dividende in Höhe von 10.000 USD aus dem Nicht-DBA-Staat. Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer entspricht der deutschen Kapitalertragsteuer und darf somit angerechnet werden. Von den 10.000 USD Ertrag wird im Ausland 20% Dividende einbehalten. Somit verbleibt im Ausland eine vorläufige Nettodividende von 8.000 USD. In Deutschland wird als Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer die Bruttodividende von 9.100 EUR (10.000 USD x 0,91 EUR/USD) verwendet. Vorläufig ergibt sich eine Ertragsteuer von 2.275 EUR. Da die ausländische Quellensteuer die deutschen Kapitalertragsteuer entspricht und den Kapitalertragsteuersatz von 25% nicht überschreitet, kann die ausländische Kapitalertragsteuer voll berechnet werden. Daher reduziert sich die Kapitalertragsteuer auf 455 EUR. Die reduzierte Kapitalertragsteuer ist Bemessungsgrundlage für das Berechnung des Solidaritätszuschlags, d.h. 455 EUR x 5,5% = 25,03 EUR. Insgesamt ergibt sich eine Steuerquote von 25,275% auf die ausländischen Aktienerträge. Die Steuerquote in diesem Beispiel ist etwas geringer als das Steuerquote auf inländische Kapitalerträge von 26,375%. Diese etwas geringere Belastung von 1,1% ergibt sich aufgrund des geringeren Solidaritätszuschlags. Für die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags wird nur die deutsche Kapitalertragsteuer verwendet und daher fällt entsprechend weniger Solidaritätszuschlag an (1,1% = 20% x 5,5%).
Die bilateralen Methoden kommen zur Anwendung, soweit einer DBA vorliegt. Auf der Seite des Finanzministeriums entdecken sich die DBAs, welche Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Häufig vereinbart Deutschland, dass der Regierung aus dem die Dividenden stammen 15% besteuern darf und Deutschland eine Doppelbesteuerung verhindert, indem die Quellensteuer in Höhe von 15% auf die deutsche Ertragsteuer angerechnet wird. Es können aber auch andere Quellensteuersätze vereinbart werden. Die deutsche Finanzverwaltung hat auf folgender Seite eine Auflistung der anwendbaren Quellensteuersteuersätze der DBAs auf Dividenden veröffentlicht (Stand 1. Januar 2021). Diese Auflistung ist für den Kleinanleger praktisch, da ansonsten das DBA zu Rate gezogen werden müsste. Einer solches DBA sollte für einen Leser ohne Verständnis für den grundsätzlichen Aufbau eines DBAs recht unverständlich sein.
Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Ertragsteuer sollte in der Regel durch die Bank erzielen. Die ausländische Quellensteuer wird häufig nicht auf den vereinbarten Quellensteuersatz im DBA reduziert. Manche Staaten berücksichtigen die Quellensteuer bereits direkt bei der Erhebung die Quellensteuer z.B. die USA reduziert die Quellensteuer unter bestimmten Voraussetzungen von 30% auf die im DBA vereinbarten 15%. Soweit mehr Quellensteuer als vereinbart erhöht wurde, kann der Steuerpflichtige sich die zu viel erhobene Quellensteuer erstatten lassen. Aufgrund der Vielzahl an ausländischen Erstattungsverfahren werden die einzelnen länderspezifischen Erstattungsverfahren nicht dargestellt. Häufig finden sich die Informationen zu den einzelnen Erstattungsverfahren auf den Internetseiten der ausländischen Finanzverwaltungen.
Ausgewählte Zusammenstellung der Internetseiten der ausländischen Finanzbehörden:
Finnland (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Frankreich (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Italien (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Lichtenstein (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Niederlande (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Österreich (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Portugal (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Schweden (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Schweiz (zuletzt geprüft am 11.03.22)
USA (zuletzt geprüft am 11.03.22)
Im Folgenden stellen wir, dass Anrechnungsverfahren einer Dividende eines österreichischen Unternehmens dar. Der Anleger erhält eine Dividende in Höhe von 10.000 EUR. Bei dem Anleger handelt es sich um einen deutschen Kleinanleger. Es liegen außerdem keine Verluste vor oder anrechenbare Quellensteuer aus früheren Jahren. In Österreich wird eine Quellensteuer von 27,5% erhoben. Laut DBA darf Österreich eine Quellensteuer in Höhe von 15% erheben. Die Doppelbesteuerung wird im Wege der Anrechnung verhindert. In Deutschland wird das Kapitalertragsteuer unter Berücksichtigung des österreichischen Besteuerungsrechts von 15% erhoben. Nach Anrechnung der österreichischen Quellensteuer behält das Bank 1.000 EUR Kapitalertragsteuer ein und 55 Euro Solidaritätszuschlag. Die zu viel gezahlte österreichische Steuer von 1.250 EUR lässt sich der deutsche Kleinanleger vom österreichischen Fiskus erstatten. Der deutsche Steuerpflichtige stellt das nötigen Anträge, welche er auf der Internetseite die österreichischen Finanzverwaltung findet. Insgesamt ergibt sich eine Steuern von 25,555%.
| Österreich | |
| Ausländische Aktienerträge | 10.000 EUR |
| Quellensteuer 27,5% | – 2.750 EUR |
| Nettodividende | = 7.250 EUR |
| Deutschland | |
| Bruttodividende | 10.000 EUR |
| KapESt 25% | 2.500 EUR |
| Anrechenbare Quellensteuer | – 1.500 EUR |
| KapESt 25% (nach Anrechnung) | = 1.000 EUR |
| SolZ 5,5% | 55,0 EUR |
| Bruttodividende | 10.000 EUR |
| Quellensteuer | – 2.750 EUR |
| Kapitalertragsteuer 25% (nach Anrechnung) | – 1.000 EUR |
| SolZ 5,5% | – 55,00 EUR |
| Erstattung | + 1.250 EUR |
| Nettodividende | = 7.445 EUR |
| Steuerquote | 25,555% |
Quellensteuertöpfe
Bisher wurden einfache Tatsachen dargestellt. An dieser Stelle erläutere ich die Vorgehen, wenn Quellensteuer nicht angerechnet werden konnte. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Kapitalerträge in Deutschland vollständig mittels dem Sparerpauschbetrag oder Verluste verrechnet wurden.
Diese nicht verrechneten Quellensteuern, werden anschließend in einem Quellensteuertopf für einer weiteres Wirtschaftsjahr vorgetragen und können im nächsten Jahr an die Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Diese Quellensteuertöpfe können nur für ein Wirtschaftsjahr vorgetragen werden. Falls diese Quellensteuern aus dem Quellensteuertopf in dem Wirtschaftsjahr nicht angerechnet werden können, wird dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über den Stand des Quellensteuertopfs ausgestellt. Diese Bescheinigung kann genutzt werden, um im Rahmen der Veranlagung die Quellensteuer mit Kapitalertragsteuer zu verrechnen, welche gegebenenfalls in anderen Depots entstanden ist.
In der untenstehenden Berechnungsbeispiel stelle ich einen solchen Fall dar, in dem die Quellensteuer nicht angerechnet werden konnten. Eine österreichische Aktiengesellschaft schüttet 100 EUR Dividende an einen deutsch Anleger aus. In Österreich wird eine Quellensteuer in Höhe von 27,5 EUR einbehalten. Laut dem DBA darf Österreich die Dividende mit 15% besteuern. In Deutschland entsteht keine Kapitalertragsteuer, da aufgrund der niedrigen Kapitalerträge von 100 EUR eine vollständige Verrechnung mittels dem Sparerpauschbetrag stattfindet. Die Bank vermerkt die nicht angerechnete Quellensteuer in Höhe von 15 EUR in einem Quellensteuertopf.
| Österreich | |
| Ausländische Aktienerträge | 100 EUR |
| Quellensteuer 27,5% | – 27,5 EUR |
| Nettodividende | = 72,5 EUR |
| Deutschland | |
| Bruttodividende | 100 EUR |
| Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 EUR | – 100 EUR |
| Bemessungsgrundlage KapESt | = 0 EUR |
| KapESt | 0 EUR |
| Quellensteuertopf | 15 EUR |
Im Folgejahr erhält der Anleger eine Dividende von 1.000 EUR weg Deutschland. Die Kapitalertragsteuer, welche sich aus der Besteuerung der 199 EUR (Kapitalerträge abzüglich des Sparerpauschbetrages von 801 EUR) ergibt, kann mit der bisher ungenutzen Quellensteuer aus dem Quellensteuertopf verrechnet werden. Vor Abrechnung ergibt sich zunächst eine Kapitalertragsteuer von 49,75 Euro. Anschließend werden die 15 EUR aus dem Quellensteuertopf verrechnet. Somit ergibt sich eine Kapitalertragsteuer von 34,75 EUR (=49,75 EUR – 15 EUR). Diese Kalkulation sollte automatisch durch die Bank erfolgen.
Eine Abwandlung dieses Beispiels könnte sein, dass die Kapitalerträge nicht bei der Bank entstehen, welche den Quellensteuertopf führt, sondern bei einer anderen Bank. In diesem Fall anstand der Anleger dann eine Bescheinigung über den Quellensteuertopf erhalten. Diese Bescheinigung wird dann genutzt, um im Rahmen einer Steuererklärung die Quellensteuer aus dem Quellensteuertopf depotübergreifend zu verrechnen. Die Steuerbelastung sollte in beiden Varianten gleich sein. Einziger Unterschiede wäre, dass die Anleger von sich aus aktiv werden muss und eine Steuererklärung abgibt.
| Bruttodividende | 1.000 EUR |
| Sparerpauschbetrag | – 801 EUR |
| Bemessungsgrundlage | = 199 EUR |
| KapESt 25% | 49,75 EUR |
| Anrechnung Quellensteuer | – 15 EUR |
| KapESt nach Anrechnung | = 34,75 EUR |
| Solidaritätzuschlagc 5,5% | 1,91 EUR |
Fazit
In diesem Beitrag wurde dargestellt, dass die Besteuerung ausländischer Aktienerträge sowohl in der rechtlichen Würdigung als auch in der praktischen Durchführung komplexer ist. Aufgrund des Anrechnungsverfahrens sollte der Anleger in vielen Fällen steuerlich nicht schlechter gestellt werden. Deshalb sollten die Hauptgründe für die Investitionsentscheidung wirtschaftliche Aspekte sein.
Allerdings sollte der Anleger sich damit vertraut tun, wie das ausländische Erstattungsverfahren im jeweiligen Land abläuft. Im Extremfall kann das Erstattungsverfahren so aufwendig und kostenintensiv sein, dass eine Investition in eine (Dividenden-)Aktie unattraktiv für den Anleger wird.
Des Weiteren kann das Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll sein, falls bei einer Bank noch ein Quellensteuertopf mit verrechenbaren Quellensteuern besteht und bei einer anderen Bank Kapitalertragsteuer entstanden ist.