Arbeitgeber lehnt aufhebungsvertrag ab
Einen rechtlichen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag haben Sie grundsätzlich nicht. Daher rechtfertigt auch die Ablehnung eines solchen Vertrages durch den Arbeitgeber .Aufhebungsvertrag abgelehnt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihrer auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie nachfolgt beantworten:
Einen rechtlichen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag haben Sie grundsätzlich nicht. Daher rechtfertigt auch die Ablehnung eines solchen Vertrages durch den Arbeitgeber keine fristlose Kündigung, da ansonsten die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist stets leerlaufen würde.
Eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB ) kommt nur in Betracht, wenn Sie selbst auf einen wichtigen Grund berufen können und deshalb ein Abwarten der Kündigungsfrist für Sie nicht zumutbar ist. Der wichtige Grund muss dabei regelmäßig in einem Fehlverhalten des Arbeitgebers liegen. Zudem muss diese Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden dieses Fehlverhaltens erfolgen. Und es ist in der Regel eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers hinsichtlich dieses Fehlverhaltens erforderlich, da die fristlose Kündigung das allerletzte Mittle darstellen soll. Nach Ihrer Schilderung ist daher zweifelhaft, ob eine fristlose Kündigung möglich ist. Eine Benachteiligung in gewissen Bereichen reicht grundsätzlich nicht aus, insbesondere nicht, wenn dieses Verhalten schon länger zurückliegt und von Ihnen nicht ausdrücklich abgemahnt wurde.
Wenn Siehe ohne wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeit wegbleiben, liegt eine Vertragsverletzung vor. Der Arbeitgeber muss Ihrer dann keinen Lohn mehr zahlen und kann Siehe sogar fristlos kündigen, was zu Problemen beim Arbeitslosengeld führen kann und sich natürlich auch nicht gut im Lebenslauf/Zeugnis macht.
Der Arbeitgeber kann auch Schadensersatz fordern. Schauen Sie auf jeden Fall in den Arbeitsvertrag, ob dort ein pauschalisierter Schadensersatz für diesen Fall vereinbart wurde. Ansonsten müsste der Arbeitnehmer einen Schaden nachweisen, zum Beispiel die Mehrkosten für einen externen Erzieher, der kurzfristig an Ihrer Stelle einspringt.
Strafrechtlich ist das Fernbleiben in der Regel ohne Folgen, zumindest wenn dadurch keine Kinder oder andere Schutzbefohlene gefährdet werden. Sie dürften also nicht einfach den Arbeitsplatz verlassen, wenn dadurch die Betreuung der Kinder nicht mehr ausreichend sichergestellt ist und keine Möglichkeit des Ausgleichs durch einen anderen Betreuer besteht.
Sie sollten daher noch einmal auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber hinarbeiten und miteinander auch auf die anscheinend ungerechtfertigten Benachteiligungen hinweisen. Da der Arbeitgeber im Sinne des Betriebsklimas und die ordnungsgemäßen Betreuung der Kinder auch kein Interesse haben kann, einen unzufriedenen und wechselwilligen Mitarbeiter noch uber Monate zu beschäftigen, findet sich dann ggf. einer gemeinsamer Nenner.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen