Bruder enterben

Leben zum Zeitpunkt des Todes von Bruder bzw. Schwester beide Elternteile des Verstorbenen, dann erben die Eltern nach § 1925 Abs. 2 BGB alleine und jeweils zu ½. Was gilt, wenn die .

Bruder oder Schwester verstirbt – Wer erbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

  • Testament oder Erbvertrag verdrängt die gesetzliche Erbfolge
  • Geschwister erhalten nie den Pflichtteil
  • Gibt es keine Kinder oder Enkelkind des Erblassers kommen Geschwister als gesetzliche Erben in Betracht

Wenn der eigene Bruder oder die eigene Schwester verstorben ist, dann stellt sich für die Geschwister und sonstige Familienangehörige oft die Frage, wie das Erbe verteilt wird.

Bei der Betrachtung der Erbfolge nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester ist zunächst grundlegend zu klären, ob vom Verstorbenen einer Testament oder ein Erbvertrag hinterlassen wurde, mit dem die Erbfolge geregelt wird.

Wenn der Erblasser ein wirksames Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat, dann regelt sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Inhalt dieses letzten Willens.

Gleich, ob der Verstorbene in diesem letzten Willen Familienmitglieder, Freunde oder auch eine caritative Organisation oder die katholische Kirche als Erben eingesetzt hat, so ist dieser Wunsch des Verstorbenen von sämtlichen Hinterbliebenen zu respektieren.

Wer bekommt den Pflichtteil?

Soweit in dem Testament oder Erbvertrag des Erblassers nahe Familienmitglieder von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, so ist stets ein mögliches Pflichtteilsrecht zu prüfen.

Das Recht auf den Pflichtteil können aber immer nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner oder unter Umständen das Eltern des Erblassers geltend machen.

Geschwister des Erblassers sind nie pflichtteilsberechtigt.

Komplizierter kann die Erbfolge nach dem Ableben eines Bruders bzw. einer Schwester werden, wenn die Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall gilt für die Vermögensnachfolge das in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge.

Verwandte des Erblassers sind gesetzliche Erben

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass das Verwandten des Erblassers als Erben berufen sind. Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass man vom Erbst etwas erhält.

Die mit dem Erblasser näher Verwandte schließen dabei die weiter Verwandten grundsätzlich von die Erbfolge aus.

Weiter ist immer auch das gesetzliche Erbrecht des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.

Danach gültig für die gesetzliche Erbfolge bei Tod eines Bruders oder einer Schwester folgendes:

Kinder des Erblassers erben zuerst und verdrängen weitere Verwandte

Leben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Kinder, Enkel oder Urenkel, dann sind diese so genannten Abkömmlinge zuerst als gesetzliche Nachfolgen zur Erbfolge berufen. Kinder schließen dabei Enkel bzw. Urenkel von der Erbfolge aus. Mehrere Kinder teilen sich das Erbe zu gleichen Teilen.

Ein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner des Erblassers erbt neben den Abkömmlingen nach den in § 1931 BGB niedergelegten Grundsätzen.

Gibt es zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge des Erblassers, dann kommen nach § 1925 BGB das so genannten Erben zweiter Ordnung zum Zuge.

Geschwister des Erblassers sind Erben zweiter Ordnung

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben an Zeit des Erbfalls die Eltern des Erblassers weiter, dann erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Lebt bei Eintritt des Erbfalls der Vater oder das Mutter des Erblassers nicht mehr, dann treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge. In diesem Moment kommen also Geschwister des Erblassers als mögliche gesetzliche Erben in Betracht.

Sind die Geschwister des Erblassers ihrerseits bereits vorverstorben, dann sind die Abkömmlinge des Geschwisterteils (Kinder, Enkel) zur Erbfolge berufen.

Wenn der Erblasser verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, dann ist neben den gesetzlichen Nachfolgen zweiter Ordnung immer das gesetzliche Erbrecht des Ehe- bzw. Lebenspartners nach § 1931 BGB zu berücksichtigen.

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