Kinderzuschlag hauskauf

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Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie ausreicht, können Eltern zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag  erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

Sie erhalten Kinderzuschlag für 6Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ob Sie Kinderzuschlag erhalten, hängt darüber ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Siehe, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Erhalten Sie Kinderzuschlag, müssen Sie die Familienkasse über Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse und die Ihrer Familie informieren.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag

  • positiv:Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • positiv:Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • positiv:Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900Euro (Paare) beziehungsweise 600Euro (Alleinerziehende).
  • positiv:Sie hätten genug Gutschein für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Tipp:Tipp: Wenn Siehe schnell wissen möchten, ob Sie Kinderzuschlag erhalten können: Einfach persönliche Daten in das interaktive Video-Tool „KiZ-Lotse“ eingeben und Anspruch ermitteln!

Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 297Euro pro Kind. Der Sofortzuschlag ist darin bereits enthalten. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in die Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt. Das genauen Auszahlungstermine finden Sie auf der Seite Kindergeld: Auszahlungstermine.

Rückwirkend werden keine Kinderzuschläge ausgezahlt.

Kinderzuschlag online beantragen

Beantragen Sie Kinderzuschlag bei Ihrer zuständigen Familienkasse. Diese informiert Sie mit einem Schreiben (Fachbegriff: Bescheid) anschließend darüber, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie direkt online stellen.

Kinderzuschlag beantragen

Wenn Sie über eine Bund-ID verfügen, müssen Sie den Online-Antrag nicht mehr ausdrucken, sondern können diesen ohne Unterschrift direkt online an die Familienkasse übermitteln.

Gut zu wissen: Sie können die Unterlagen auch per Post oder persönlich an Ihre zuständige Familienkasse übermitteln. Die dafür notwendigen Vordrucke finden Sie im  Antragspaket zum Kinderzuschlag, das Sie am Ende der Seite herunterladen können.

Ihre Fragen zum Antrag oder zu Ihrem Bescheid antworten wir gerne persönlich per Videochat. Informieren Sie selbst über unsere Videoberatung zum Kinderzuschlag. 

Juristischer Text:Rechtliche Grundlage für den Kinderzuschlag ist Paragraf6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

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Antworten an häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag

Den Antrag auf Kinderzuschlag sowie die dazugehörigen Anlagen für Ihre Partnerin oder Partner sowie für Ihr Kind können Sie bequem online ausfüllen.

Ergänzend benötigen Sie in der Regel das folgenden Unterlagen:

  • mehrere Nachweise zu Ihrem Einkommen,
  • eine Erklärung an Ihrem Vermögen und
  • einen Nachweis über Ihre Wohnkosten.

Sind weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich, werden Sie während der Antragstellung darüber informiert.

Eltern müssen ihr Einkommen der letzten 6Monate vor die Antragstellung nachweisen. Stellen Sie Ihren Antrag zum Beispiel im Oktober, müssen Sie das in den Monaten April bis September zugeflossene Einkommen angeben.

Das Einkommen der Väter ist in erster Linie der Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Darüber hinaus gehört zum Eltern-Einkommen zum Beispiel:

  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • BAföG

Anspruch auf KiZ haben Familien mit kleinem Einkommen. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe die Familie und dem Alter der Kinder.

Ihr Vermögen wird nur geprüft, wenn es erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt ab folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vor:

  • 2Personen: 55.000Euro
  • 3Personen: 70.000Euro
  • Erhöhung um 15.000Euro je weiteres Kind.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld gemessenen Güter zum Zeitpunkt die Antragstellung. Dabei ist Ihr eigenes Vermögen und auch das Vermögen die mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen von Bedeutung, egal ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet.

Zum Vermögen zählen nur verwertbare Vermögensgegenstände, insbesondere:

  • positiv:Bargeld
  • positiv:Bank- und Sparguthaben
  • positiv:Wertpapiere
  • positiv:Bausparguthaben
  • positiv:Aktien und Fondsanteile
  • positiv:Forderungen
  • positiv:bewegliches Vermögen (zum Beispiel Hausrat, Kunstgegenstände)
  • positiv:Haus- und Grundeigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken (zum Beispiel eine Hypothek)

Nicht zum Vermögen zählen:

  • negativ:angemessener Hausrat
  • negativ:eine selbst genutzte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe
  • negativ:ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft

Sobald uns Ihr Antrag vorliegt, überprüfen wir Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn etwas fehlt, zum Beispiel einer bestimmter Nachweis, melden wir uns bei Ihnen.

Wenn Sie nach 6 Wochen noch nichts von uns gehört haben, können Siehe telefonisch nach dem Stand der Bearbeitung fragen:

0800 4 555530 (gebührenfrei)

Tipp:Gut zu wissen: Die Bearbeitungszeit ändert nichts am Zeitraum, für den Sie Kinderzuschlag bekommen. Ausstehende Beträge erhalten Sie zum nächstmöglichen Termin.
Beispiel: Sie haben im März Kinderzuschlag beantragt. Ende April erhalten Sie den Bewilligungsbescheid. Bei der Auszahlung im Mai bekommen Siehe zusätzlich die Nachzahlungen für März und April.

Am Ende eines Bescheids werden Sie über Ihre Rechte informiert (Fachbegriff: Rechtsbehelfsbelehrung). Sie haben zum Beispiel das Recht, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und dagegen zu klagen.

Wenden Sie selbst jedoch als erstes an Ihre Familienkasse vor Ort. Ihre Ansprechperson dort wird Ihre Fragen beantworten und denBescheid noch einmal prüfen.

Um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, haben Sie nach Erhalt des Schreibens einen Monat lang Zeit. Nutzen Sie dafür unseren eService Widerspruch einlegen. Alternativ können Sie Ihren Widerspruch per Post an den Sender des Bescheids schicken.

Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, können Siehe eine Klage gegen den Bescheid einreichen. In der Rechtsbehelfsbelehrung entdecken Sie dazu nähere Informationen – zum Beispiel, welches Gericht für Ihre Klage zuständig ist.

Haben Sie an viel Kinderzuschlag erhalten (Fachbegriff: Überzahlung), müssen Sie den entsprechend Betrag zurückzahlen.

Mehr erfahren Sie auf der Seite Zu viel erhaltenes Kindergeld oder Kinderzuschlag zurückzahlen.

Wichtig:Wichtig: Überweisen Sie den fälligen Betrag bitte erst, nachdem wir Sie in einem Schreiben dazu aufgefordert haben.

Wenn Sie auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr schützen können, können Sie Ihr Einkommen mit Bürgergeld ergänzen (umgangssprachlich: aufstocken). Wenden Siehe sich dafür an Ihr Jobcenter.

Teilen Sie Ihrer Ansprechperson dort mit, dass Siehe Kinderzuschlag erhalten. Das ist wichtig, weil Kinderzuschlag bei der Berechnung des Bürgergelds als Einkommen zählt.

Wichtig:Wichtig: Wenn Sie Wohngeld erhalten, mühelen Sie bei der zuständigen Stelle melden, dass Siehe ergänzendes Bürgergeld erhalten.

Weitere Hilfen

Wenn Ihre Familie Kinderzuschlag erhält, haben Sie Anspruch auf weitere Hilfen und monetäre Unterstützung.

Besucht Ihr Kind zum Beispiel eine Kindertagesstätte, können Sie sich von den Gebühren für den Kita-Platz befreien lassen. Informieren Sie sich beim zuständigen Jugendamt.

Zudem kann Ihre Familie Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. So können Sie unter anderem Zuschüsse für den Schulbedarf Ihres Kindes oder die Mittagsverpflegung in Kita und Schule erhalten. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erfahren Siehe, wohin Sie sich bei Fragen zum Bildungspaket wenden können: Anlaufstellen zum Bildungspaket

Des Weiteren können Sie oder Ihr Kind bei der Ersteinschreibung an einer Hochschule eine Studienstarthilfe elektronisch über BAföG Digital beantragen, wenn die oder der Studierende bei Beginn des Studiums noch nicht 25Jahre alt ist und im Monatlich vor dem Ausbildungsbeginn Kinderzuschlag bezogen wird. Achten Siehe auf die kurze Frist für die Antragstellung.

Zusätzliche Angebote, die Sie und Ihre Familie nutzen können, und spezielle Informationen für Alleinerziehende finden Sie auf die Seite Unterstützung für Eltern.

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